Dazu schauen Sie bitte in das Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstverzeichnis der Straßenreinigungssatzung.
In den Straßen, die der Gebührenstufe 1 zugeordnet sind, wird der Winterdienst im Rahmen der Streupläne unter Berücksichtigung zeitlicher, personeller, technischer und wirtschaftlicher Kapazitäten grundsätzlich vorrangig ausgeführt. Die Gebührenstufe 2 umfasst die Straßen, in denen der Winterdienst nach Abschluss des Winterdienstes in den Straßen der Gebührenstufe 1 oder bei extremen Witterungsverhältnissen oder besonderen Erfordernissen durchgeführt wird.
Ja. Es besteht in einem milden Winter kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Die eingesparten Kosten fließen in die Gebührenkalkulation des nächsten Jahres ein und führen so zu niedrigeren Gebührensätzen.
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