Räumpflicht

Winterdienst durch Stadt und Bürger

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Fahrbahnen frei und streuen bei Glatteis. Trotzdem müssen Sie manchmal etwas Geduld haben, bis wir auch Ihre Fahrbahn geräumt haben. Unser Winterdienst arbeitet in drei Dringlichkeitsstufen. Alles auf einmal geht einfach nicht. Zuallererst sind Arnsbergs wichtigste Straßen und Brücken dran. Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Fahrzeuge so parken, dass der Streuwagen auch in die Straße bzw. durch die Straße fahren kann!

Häufige Fragen

Für die Gehwege hat die Stadt Arnsberg per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen. Soweit die Stadt Arnsberg selbst Anlieger ist, hat sie auch für die Sicherheit zu sorgen. In Miethäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.

Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn Sie am nächsten Morgen räumen und/oder streuen; sonn- und feiertags reicht es, wenn Sie die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt haben.

Die Gehwege müssen in einer Breite von 1,20 m von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies soll sicherstellen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können.

Sofern kein eigenständiger Gehweg vorhanden ist, gilt die Winterdienstpflicht für eine entsprechende Gehbahn von 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand.

Räumen heißt, den Schnee wegschieben – bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Ihr Grundstück (Randbereich) oder Gehweg-/ Fahrbahnrand. Anschließend muss der geräumte Bereich -  wenn nötig - mit abstumpfenden Mittel, also Sand oder Granulat, möglichst rutschfest gemacht werden.

Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Sicherheit für die Fußgänger erreicht werden kann.

Streupflicht bedeutet nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand genommen werden muss. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen. Jeder Verkehrsteilnehmer  muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und Vorsicht walten lassen.

Wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht die Möglichkeit hat, der Räumpflicht nachzukommen, ist dennoch hierzu verpflichtet: Die Gehwege müssen geräumt werden. In diesen Fällen müssen dann andere Personen oder eine private Firma mit der Übernahme des Winterdienstes beauftragt werden.

Ansprechpersonen

Evelyn Zblowski