Straßenreinigung

Für ein sauberes, gepflegtes Stadtbild reinigen die Technischen Dienste die Straßen, Wege und Plätze der Stadt Arnsberg. Hierfür sind 2 Großkehrmaschinen für die Straßen und eine Kleinkehrmaschine für Gehwege und Plätze im Einsatz.
Eine Vielzahl der Wohnstraßen in der Stadt wird auch von den Anliegern selbst gereinigt.

In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Arnsberg ist geregelt, welche Straßen durch die Stadt und welche von den Anliegern selbst zu reinigen sind und welche Gebühren für die Reinigung von den Anliegern erhoben werden.

Die  Reinigung der Gehwege (mit Ausnahme der Fußgängerstraßen) ist nach der Satzung grundsätzlich den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt.

Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Im Winter werden wichtige Zufahrtsstraßen und -wege von Eis und Schnee geräumt und gestreut.

Die Straßenreinigungspflicht ergibt sich aus der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Arnsberg.
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen bzw. Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird.

Die  Reinigung der Gehwege (mit Ausnahme der Fußgängerstraßen) und der im  Straßenverzeichnis der Satzung kenntlich gemachten Fahrbahnen ist jedoch den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Dies gilt nicht für die Winterwartung auf Fahrbahnen.

Die Gehwege und Fahrbahnen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu säubern. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich im eigenen Hausmüll zu entsorgen. Unkraut auf Gehwegen oder Straßen, das z. B. aus den Ritzen der Gehwegplatten sprießt oder aus schadhaften Stellen der Fahrbahndecke herauswächst, stellt einen Fremdkörper da und ist daher ebenfalls regelmäßig zu entfernen. Ebenso besteht die Verpflichtung, im Herbst regelmäßig das herabgefallene Laub zu beseitigen.