Gemeinsamer rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Grundlage der frühzeitigen Zusammenarbeit im Netzwerk Familienhilfe & Psychiatrie (Netzwerk FaPsy) ist:

  • Das Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1 (§§ 1-5): „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)“
  • Kinder- Jugendhilfestärkungsgesetz § 8 SGB VIII
  • Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 8b SGB VIII
  • Landes-Kinderschutzgesetz NRW
  • Präventionsgesetz Bund, Länder und Kommunen

Die Kooperation basiert auf den aktuellen Rechtsgrundlagen aller Beteiligten Kooperationspartnern. Diese sind zu beachten.

Datenschutz und Schweigepflicht

Für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und Eltern benötigen Fachkräfte verlässliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen, die ein frühzeitiges fach- und rechtskreisübergreifendes Handeln ermöglichen. Der Austausch von relevanten Informationen ist hierfür in der Regel erforderlich.
Die Datenschutzrichtlinien verhindern nicht die Kooperation, sondern geben den Beteiligten durch die Transparenz von Kooperationsstrukturen Orientierung, schaffen Vertrauen und Handlungssicherheit.
Vorrangig lassen sich im Sinne der Transparenz die Akteure von der Pflicht auf Verschwiegenheit entbinden. Die Datenerhebung erfolgt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz "So viel wie nötig, so wenig wie möglich". Anvertraute Informationen sind grundsätzlich geschützt in allen Rechtskreisen zu behandeln.

Hinweis: Die Datenweitergabe ohne Schweigepflichtentbindung entspricht der aktuellen gesetzlichen Grundlage: Wenn aus Sicht der Fachkraft Indikatoren für eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegen, muss Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufgenommen werden. Aus rechtlichen Gründen muss die Art der Gefährdung nachvollziehbar dokumentiert werden, ggf. kann vorab eine anonyme Fallberatung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden.
In der Regel werden die Erziehungsberechtigten über diesen Schritt informiert, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes /Jugendlichen in Frage gestellt ist. Ein fachlicher Austausch/ anonyme Beratung ist ohne Schweigepflichtentbindung bei Bedarf möglich.

Gemeinsame Verantwortung im Kinderschutz

Alle Fachkräfte beider Berufsgruppen haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung gem. § 8b SGB VIII durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Werden den Fachkräften im Rahmen ihrer Tätigkeit (weitere) gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, die ein dringendes Tätigwerden erfordern, so sind die Fachkräfte gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII i.V. mit § 4 KKG befugt, das Jugendamt auch ohne Zustimmung der Eltern einzuschalten. Im Sinne der Transparenz ist die Familie über die Weitergabe entsprechend zu informieren.

Das zuständige Jugendamt gibt gemäß § 4 KKG Abs. 5, einerseits eine Rückmeldung im Bezug auf die Bewertung der gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und andererseits, ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden und noch tätig ist. Darauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.