Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Das betrifft sowohl Grundstücke als auch Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Grundsätzlich sind die Eigentümer für die Zahlung verantwortlich. Bei Vermietung kann die Grundsteuer jedoch entsprechend den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften für Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Der Bund hat 2019 hierzu ein neues Gesetz erlassen. Die notwendigen Neubewertungen wurden in den letzten Jahren durch die Finanzämter durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform
Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen vollständig in den Haushalt der Stadt Arnsberg und werden flexibel eingesetzt. Sie finanzieren beispielsweise Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze sowie kulturelle und sportliche Angebote.
Mit Ihrer Grundsteuer leisten Sie somit einen wichtigen Beitrag für die Infrastruktur und das Gemeinwohl in Arnsberg.
Grundsteuermessbetrag ("Messbetrag") x Hebesatz = Grundsteuer
Die Faktoren zur Berechnung der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag (Bewertung durch das Finanzamt Arnsberg) und der Hebesatz der Gemeinde.
Der Grundsteuermessbetrag und die Grundstücksart wurden auf Basis von Selbstauskünften der Grundstückseigentümer in 2023 und 2024 durch das Finanzamt durchgeführt und per Bescheid an die Eigentümer geschickt. Bei fehlenden Angaben erfolgte eine Schätzung durch das Finanzamt.
Dieser Messbetrag ist für die Stadtverwaltung Arnsberg verbindlich und kann nur vom zuständigen Finanzamt geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall schriftlich an Ihr Finanzamt.
Um den bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag überprüfen zu lassen, stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt Arnsberg. Der Stadtverwaltung liegt nur das Ergebnis der Bewertung als Grundsteuermessbetrag vor. Das Finanzamt hat für Rückfragen eine Telefonhotline eingerichtet.
So erreichen Sie die Telefonhotline des Finanzamtes Arnsberg:
Tel. 02931-875-1959 täglich von 09:00 – 13:00 Uhr
Informationen zur Grundstücksbewertung und der Berechnung des Messbetrags erhalten Sie auch unter: www.grundsteuer.nrw.de und www.finanzverwaltung.nrw.de
Beim Hebesatz handelt es sich um einen Faktor. Mit seiner Hilfe ermitteln die Gemeinden, wie hoch die Steuerschuld von Grundstückseigentümern anzusetzen ist.
Der Rat der Stadt Arnsberg hat einen differenzierten Hebesatz von Grundstücken für Wohnen und Nicht-Wohnen festgelegt. Dieser soll für eine faire Balance zwischen Grundstücken für Wohnen und Nicht-Wohnen sorgen und die Wohnnebenkosten erträglich gestalten.
Für Arnsberg gelten ab dem 01.01.2025 folgende Hebesätze:
Hebesatz Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen): | 309 % |
Hebesätze Grundsteuer B: | |
Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) | 649 % |
Nicht-Wohngrundstücke (Unbebaute, sonstige bebaute und gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke) | 918 % |
Der Bund hat die Kommunen aufgefordert, aufkommensneutrale Hebesätze festzulegen und die Grundsteuerreform nicht dafür zu nutzen, höhere Steuereinnahmen zu erzielen.
Aufkommensneutral bedeutet, dass die Stadt Arnsberg keine Hebesätze festsetzt, die zu Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahr führen. Die vom Rat festgesetzen Hebesätze 2025 erfüllen diese Forderung. Die mit den neuen differenzierten Hebesätzen für 2025 festgesetzten Grundsteuern sind aufkommensneutral.
Aufkommensneutral bedeutet aber nicht, dass die Steuerlast für die einzelnen Steuerzahler gleich bleibt. Durch die geänderten Bewertungsvorgaben durch den Bund kommt es in 2025 zu teilweise erheblichen positiven und negativen Abweichungen gegenüber den Vorjahren. Dies kann von der Stadt Arnsberg nicht beeinflusst werden.
Die gesetzliche Regelung ist hierbei leider etwas umständlich. Die Grundbesitzabgaben für ein Haus bestehen aus der Grundsteuer und den Grundbesitzgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren).
Bei einer Veräußerung erhalten die Städte und Gemeinden die Zurechnungen vom Finanzamt nach Eintragung im Grundbuch automatisch. Aufgrund des vermehrten Arbeitsaufkommens beim Finanzamt kann die neue Zurechnung mindestens 6-8 Wochen dauern.
Wichtig: Die Grundsteuer wird gem. § 9 Des Grundsteuergesetzes immer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) festgesetzt. Das bedeutet, sollte der Eigentumswechsel erst in 2025 erfolgen, wird durch das Finanzamt die Zurechnung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags auf den neuen Eigentümer erst ab dem 01.01.2026 erfolgen. In diesen Fällen bleiben Sie für die Grundsteuer 2025 zahlungspflichtig und eine Aufteilung der Grundsteuer ist für das laufende Jahr nicht möglich.
Falls Sie mit den Käufern anderslautende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, können diese durch den Fachdienst Steuern nicht berücksichtigt werden. Ggf. müssten Sie Erstattungsansprüche bei den Käufern privatrechtlich geltend machen. Bei der Zahlungspflicht der Grundbesitzgebühren kommt es auf den wirtschaftlichen Besitzübergang (Kaufpreiszahlung/Schlüsselübergabe) an. Der Käufer wird ab Beginn des auf den wirtschaftlichen Besitzübergang folgenden Monats gebührenpflichtig. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie uns schriftlich über einen Verkauf informieren und dabei das Aktenzeichen des Grundstücks, Datum des wirtschaftlichen Besitzübergangs, sowie Name und Anschrift des Käufers angeben.
Ja. Sollten Sie bereits Einspruch gegen die Festsetzung des Messbetrages beim Finanzamt erhoben haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Sollte Ihr Grundlagenbescheid geändert werden, erhält die Stadt Arnsberg automatisch eine Benachrichtigung und passt die Steuerfestsetzung entsprechend an. Sie erhalten in diesem Fall einen geänderten Steuerbescheid. Ein (nochmaliger) Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid der Stadt Arnsberg ist also nicht erforderlich.
Ihr Einspruch / Widerspruch hat bei der Festsetzung von Steuern und Abgaben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bis zur Entscheidung über den Einspruch bzw. die Anpassung des Steuerbescheides unverändert bestehen (siehe hierzu den ausführlichen Hinweis im Steuerbescheid).
Informationen zu allgemeinen Fragen zur Grundsteuerreform finden Sie hier:
www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform
Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages bitte direkt an das Finanzamt Arnsberg
Die Kontaktdaten entnehmen Sie Ihrem Messbescheid oder wenden sich an die Telefonhotline des Finanzamtes:
Tel. 02931-875-1959 täglich von 09:00 – 13:00 Uhr
Fragen zum Grundbesitzabgabenbescheid selbst beatwortet der FD Steuern der Stadt Arnsberg
Bei Kontakten (schriftlich/telefonisch) bitte immer auch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bereithalten bzw. in Kopie mitschicken.
Telefonisch:
Telefonnummer in Ihrem Bescheid
Montag bis Donnertag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr und Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Bei telefonischer Überlastung ist eine Textansage geschaltet.
Postalisch oder per FAX:
Kontaktdaten in Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid
Per E-Mail:
Bei Nutzung der E-Mail-Adresse ist ggfs. eine Telefonnummer anzugeben, da die Verwaltung aufgrund des Steuergeheimnisses und der Datenschutzgrundverordnung nicht per Mail, sondern nur telefonisch oder schriftlich (per Brief) antworten darf.
Bei Kontakten (schriftlich/telefonisch) bitte immer auch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bereithalten bzw. in Kopie mitschicken.
Die Stadt Arnsberg versendet rd. 29.000 Grundbesitzabgabenbescheide. Aufgrund der Grund-steuerreform muss mit erheblichen Nachfragen und damit Verzögerungen gerechnet werden.
Sie können Ihren persönlich unterschriebenen Widerspruch schriftlich per Brief oder FAX übermitteln.
Aufgrund einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung* ist es nicht mehr möglich, mittels einfacher E-Mail einen Widerspruch einzulegen. Hierzu zählt auch ein Widerspruchsschreiben mit einer unterschriebenen PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist.
Ein nicht formgerechter Widerspruch führt daher auch nicht zur Fristwahrung.
In elektronischer Form können Sie einen Widerspruch nur
• mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
• mit einer elektronischen Übersendung mittels De-Mail mit Absenderbestätigung
einlegen.
*OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2023, 14 B 1351/22
Dazu ein Beispiel: Ihre Eltern haben Ihnen ihr Haus übertragen, haben sich selbst aber ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen lassen und möchten die Abgaben weiterhin bezahlen.
Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen ergeht der Grundsteuerbescheid immer an den Eigentümer des Objektes.
Es besteht lediglich die Möglichkeit den Nießbrauchnehmer (z.B. die Eltern) als Zustellvertreter zu bestimmen. Dadurch wird der Grundsteuerbescheid direkt an den Nießbrauchnehmer versendet. Dazu wird eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers und des Nießbrauchnehmers sowie, wenn möglich, ein SEPA-Lastschriftmandat benötigt.